1. Anerkennung der Geschäftsbedingungen

Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe, Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgebung dringend notwendige Änderungen vor.

 

 

3. Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Kleinmengenzuschlag. Die Kosten für Verpackung, Porto und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers; die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten

Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren- Materialpreise, Löhne und Gehälter, … -ein, werden wir über die Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller führen.

 

Kleinbearbeitungszuschlag

bis zu EUR 20,00 Warenwert – EUR 10,00

von EUR 20,00 bis EUR 50,00 Warenwert – EUR   5,00

Offenbare Irrtümer können wir jederzeit berichtigen.

Wenn Franko-Lieferung vereinbart ist, enthalten die Preise die niedrigsten Versandsätze, verstehen sich aber ohne Rollgeld und Spesen.

 

Verpackung

Kisten-Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird dieselbe innerhalb vier Wochen nach Lieferung in gutem Zustand franko zurückgegeben, vergüten wir 2/3 des berechneten Betrages.

 

 

4. Versand, Fracht, Gefahrenübergang

Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW. Unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu höchstens 10 % der bestellten Menge, sowie die Wahl von geeignetem Verpackungsmaterial behalten wir uns vor.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dieser trägt auch die Versandkosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

 

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehner Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen. Eintretende Hindernisse werden wir dem Besteller mitteilen.

Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der o. a. Umstände unmöglich, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Der Abnehmer ist bei Eintritt unvorhergeseher Hindernisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Weitergehende Rechte kann der Abnehmer nicht geltendmachen. Treten die o. a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung

 

 

6. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

a) Inbetriebnahme

Vor Inbetriebnahme der Geräte und Maschinen ist die Bedienungsanleitung zu lesen. Diese kann ggf. angefordert werde. Elektrische Maschinen sind durch eine Elektrofachkraft auf Transportschäden oder Mängel zu überprüfen.

 

b) Sachmängelgewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate, nachdem die Ware unser Werk verlassen hat. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Ein Rücktrittsrecht hat der Besteller nur, so weit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben, bzw. eine uns vom Abnehmer gesetzte Nachfrist verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus dem vom Abnehmer eingereichten Unterlagen (Zeichnung, Muster, …) ergeben. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Abnehmer nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.

 

c) Sonstige Schadensersatzansprüche

Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer leitenden Angestellten.

 

7. Zahlung

Zahlungen sind in EUR innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der für uns zuständigen Landeszentralbank berechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Abnehmers und sind sofort zahlbar.

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Abnehmers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Abnehmers bietenm z. B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen, sind wir berechtigt noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrage zurückzutreten. Dies entbindet den Abnehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnugn mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, so weit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer und bis zu Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereigenung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtung uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit andern Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

 

9. Sonderfertigung und Werkzeugkasten

Für Aufträge auf Sonderfertigung gilt: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet.

 

a) durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit uns ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

 

b) Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge; Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeit der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstanden Kosten vor.

(1) Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz

(2) bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Musterbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet.

Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnung der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

 

 

10. Entsorgung der von uns gelieferten Geräte (ElektroG)

Alle von uns nach dem 23.09.2005 ausgelieferten und unter das „Elektrogeräte-Rücknahmegesetz“ fallende Geräte werden von uns kostenlos entsorgt.

 

 

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.

Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Abnehmers zu klagen. Für den Fall, dass der Abnehmer nicht Vollkaufmann ist, gilt unser Firmensitz als Gerichtsstand für das Mahnverfahren vereinbart.

Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer unter Ausschluss des ordentlich Rechtsweges endgültig entschieden.

 

 

 

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingunen voll wirksam.